Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein trägt den Namen „Kunstfreunde Schwarzenberg e.V.“.


2. Sitz des Vereins ist Schwarzenberg.


3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigeZwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und Brauchtum, insbesondere der bildenden und angewandten Künste. Der Verein soll auch den Kunstsinn wecken und pflegen.

 

3. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht durch

  • Veranstaltungen, Veröffentlichungen und andere Weise zumKunstschaffen in der Region und darüber hinaus;
  • Veranstaltung von oder Teilnahme an Ausstellungen, Vorträgen, Kunstreisen und Führungen, ggfs. Kunstauktionen sowie Erwerb und Veräußerung von Kunstwerken;
  • Unterstützung der Museen und Galerien der Stadt Schwarzenberg;
  • Ausloben von Kunstpreisen;
  • die Weitergabe von Mitteln an eine andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke.

 

§ 3

Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist konfessionell und politisch ungebunden.

 

 

§ 4

Mittelverwendung

 

1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zweckeverwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwarzenberg zwecks unmittelbarer Verwendung für die in § 2 der Satzung genannten Zwecke.

 

 

§ 5

Mitgliedschaft

 

1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, auch jede Personengesellschaft werden. Für Zwecke des Aufnahmeantrages stellt der Verein einen Vordruck zur Verfügung, der dem Vorstand vorzulegen ist.

 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und Personengesellschaften durch deren Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss oder bei Beantragung eines Insolvenzverfahrens.

 

4. Der Austritt kann nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Er muss mindestens drei Monate vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

 

5. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere

  • grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
  • schwere Schädigungen des Ansehens des Vereins oder seiner Mitglieder;
  • unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins;
  • trotz Zahlungsaufforderung und Mahnung rückständige Vereinsbeiträge von mehr als einem Jahr.

 

§ 6

Mitgliedsbeitrag

 

Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie seiner Zahlungsweise erfolgt durch die Mitgliederversammlung, ggfs. im Rahmen einer gesonderten Beitragsordnung.

 

 

§ 7

Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1. Der Mitgliederversammlung obliegen

  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Rechnungsprüfers,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Ausgestaltung und Höhe des Mitgliedsbeitrages,
  • die Wahl des Rechnungsprüfers,
  • der Ausschluss eines Mitgliedes,
  • die Satzungsänderungen,
  • die Auflösung des Vereins.

2. In der ersten Hälfte eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt,

  • wenn hierfür nach Ermessen des Vorstandes Anlass besteht oder
  • auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder, das dem Vorstand schriftlich eingetragen ist.

3. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, lädt schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Zwischen Absendung der Einladung und Tag der Mitgliederversammlung sollen mindestens 21 Kalendertage liegen.

 

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als Nein-Stimmen.

 

5. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

6. Über die Ergebnisse und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Versammlungsleiter und Schriftführer zu zeichnen ist.

 

 

§ 9

Vorstand

 

1. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

2. Der Vorstand wird für drei Jahre gewählt. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

 

3. Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von mehr als € 500,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.

 

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden oder 2. Vorsitzenden den Ausschlag.

 

5. Neben dem Ersatz ihrer tatsächlichen Ausgaben haben die Mitglieder des Vorstandes Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung. Die jährliche Vergütung darf € 500,00 je Vorstandsmitglied nicht übersteigen.

 

 

§ 10

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den satzungsmäßigen Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind als Liquidatoren der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende jeweils zusammen mit dem Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigt. Im übrigen gelten für die Liquidation die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB).

 

 

§ 11

In-Kraft-treten

 

Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Der Verein ist in das Vereinsregister beim AG Chemnitz einzutragen.